Arbeitspausen! Wann und wie lange sind diese zu gewähren?

26.09.2023, FA Andreas König

Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Betrieben und Behörden des öffentlichen Dienstes, in denen es einen Betriebsrat/Personalrat gibt und den Betrieben ohne Betriebsrat.
Die Betriebsräte/Personalräte haben nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2. BetrVG und §§ 62, 80 BPersVG
ein Mitbestimmungsrecht zur Vereinbarung und Verteilung der Pausenzeiten, welches auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (Einigungsstellenverfahren). 

In Betrieben ohne Betriebsrat regeln sich die Pausen, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart, nur nach dem Arbeitszeitgesetz, konkret der § 4 ff ArbZG.
Danach hat jeder Beschäftigte Anspruch auf Gewährung einer Ruhepause von 30 Minuten, allerdings nur wenn die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt und von 45 Minuten, wenn die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt.

Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Wann die Pausen beginnen/enden, obliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Es kommt deshalb darauf an, ob betriebsüblich eine „Frühstückpause“ von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr eingehalten wird.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr ist und Arbeitsende 12:00 Uhr haben keinen Anspruch auf diese oder irgendeine Pause, müssten also durcharbeiten, während die Kollegen Frühstück machen.
Ein Arbeitgeber sollte deshalb darauf hinwirken, dass ein 5 Stunden beschäftigter Arbeitnehmer bis 12:30 Uhr anwesend ist oder nur für 4 Stunden, 30 Minuten vergütet wird, wenn er an der Frühstückspause der Kollegen teilnimmt. Die Pausenzeiten können auch auf 2 x 15 Minuten aufgeteilt werden.

Was der Arbeitnehmer tatsächlich in seinen Arbeitspausen macht, bleibt ausschließlich ihm selbst überlassen. Er kann also das Betriebsgelände verlassen oder am Schreibtisch sitzen bleiben und „daddeln“.

Streit besteht auch häufig bei wechselnden Einsatzorten, zum Beispiel wenn Reinigungskräfte in 3 Schulgebäuden reinigen und dazwischen Fahrtzeiten liegen. Leider ist es gerade in dieser Branche, nicht selten, dass die Fahrzeiten als „Pausenzeiten“ gerechnet werden. Bei größeren Unternehmen können sich die Beschäftigten an den Betriebsrat wenden, in Unternehmen ohne Betriebsrat sich Rechtsrat einholen. Denn denklogisch ist die Fahrzeit keine vom Arbeit-nehmer freigestaltete Pausenzeit.

Von den Pausenzeiten zu unterscheiden sind die „Ruhezeiten“ nach dem ArbZG. Zwischen der täglichen Arbeitszeit, gemeint ist damit kalendertäglich, müssen mindestens 9 Stunden Ruhezeit liegen, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Der An- und Abfahrtsweg zum Betrieb zählt als Ruhezeit. Eine Krankenschwester in einer Klinik, die bis 07:00 Uhr Dienst hat, darf also frühestens um 18:00 Uhr wieder zum Spätdienst eingeteilt werden bzw. für einen Kollegen einspringen.

Zu beachten ist, dass in bestimmten Branchen Ausnahmeregelungen gelten, z. B. in Verkehrsbetrieben. Hier empfiehlt sich dringend ein Blick in die einschlägigen Tarifvorschriften bzw. Betriebsvereinbarungen. Gleiches gilt für Nacht- und Schichtarbeit.

Was ist mit einer Arbeitspause, die nicht gewährt werden kann? Ein Rettungssanitäter hat keine feste Frühstückspause, sondern Pausenbeginn, wenn der letztversorgte Patient in eine Klinik übergeben wurde. Dies lässt sich naturgemäß nicht planen. Wenn die Pause in der Schicht ganz ausfällt, ist dies Mehrarbeit, die selbstverständlich auch zu vergüten ist. Sollte das Dienstsystem chaotisch organisiert sein, könnte darin aber auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das zwingende Arbeitszeitgesetz zu sehen sein, der dann Bußgelder nach sich zieht und unter Umständen gem. § 23 ArbZG sogar strafbar ist. Ein Arbeitgeber sollte also rechtzeitig gegensteuern.

Es gibt aber auch das Beispiel der „Überpause“. Das heißt der Arbeitnehmer hat 30 Minuten Frühstückspause und überzieht diese oder nimmt zusätzliche Pausen. Damit ist nicht der Gang zur Toilette gemeint, denn dieser dient nicht der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, sondern die Pausen, die regelmäßig starke Raucher einlegen. Zum Beispiel betreibt die Firma Zalando in Erfurt ein Großlager, in welchem aus Brandschutzgründen ein absolutes Rauchverbot besteht. Die Arbeitsleistung wird über Zeiterfassungssystem erfasst.

Der Arbeitnehmer, der seine Abteilung verlässt, muss sich ausloggen. Aufgrund der Größe des Lagers kann der Weg bis zum Außengelände (Raucherplatz) 5 Minuten betragen. Mit der Zigarette und dem Rückweg können schnell 15 Minuten als zusätzliche Pausen zusammenkommen. Diese Pausenzeit ist nicht vergütungspflichtig. Wie oben ausgeführt, müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten Arbeitspause gewährt werden. Bei einer Schicht von 6 bis 14 Uhr sind also 7 Stunden, 30 Minuten zu vergüten. Bei 4 Zigaretten-pausen á 15 Minuten nur 7 Stunden.

Ausnahmen von diesen Mindestvorschriften bestehen für Stillende, denen zusätzliche Stillzeiten zu gewähren sind und Jugendliche, die gem. § 11 JArbSchG bereits nach 4,5 Stunden Anspruch auf eine 30 minütige Pausen haben und im Gegensatz zu den Erwachsenen müssen diese Ruhepausen auch im Voraus mit Beginn und Ende feststehen.
Die Jugendlichen dürfen bis auf Ausnahmen auch nicht am Wochenende beschäftigt werden. Die tägliche Ruhezeit muss dann nicht 11 Stunden, sondern 12 Stunden betragen. Problematisch ist dies spätestens dann, wenn der 17-jährige Azubi auf dem Bau mit seinem Kollegen morgens um 05:00 Uhr zur Baustelle fährt und erst 19:00 Uhr zu Hause oder in der Unterkunft ist.
Ausnahmen gelten nämlich nur im Gaststättengewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft und in Bäckereien und Konditoreien. Auch hier sind Verstöße des Arbeitgebers bußgeld- und strafbewährt.

Fazit:
Der Arbeitgeber ist frei in der Festlegung von Beginn und Ende der Pausenzeit, muss aber die gesetzlichen Mindestpausenzeiten einhalten. Gleiches gilt für die Ruhezeiten. Arbeitnehmer in bestimmten Branchen unterliegen Sondervorschriften.
Bei Problemen sollte immer eine entsprechende Regelung mit dem Betriebsrat zur Arbeitszeitvereinbarung getroffen werden. Gleiches gilt im öffentlichen Dienst, da auch bei vereinbarten Gleitzeitmodellen die vereinbarten Mindestpausenzeiten gewährt werden müssen.

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